Beim Kauf, Verkauf oder Vermietung einer Immobilie muss ein Energieausweis gemäß der Gebäudeenergiegesetzes (§§ 79 ff. GEG) vorliegen.
Die Vorlage eines Energieausweises ist seit dem 01.05.2014 für den Verkäufer/Vermieter Pflicht. Kommt ein Eigentümer seiner Vorlageverpflichtung nicht nach, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ausnahmen sind hier denkmalgeschützte Gebäude und Ferienimmobilien
Grundsätzlich unterscheidet die GEG zwischen zwei Ausweisarten:
Der bedarfsorientierte Gebäudeenergieausweis
Wird der Gebäudeenergieausweis über den Bedarf ermittelt, werden die bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes zur Berechnung herangezogen. Eine Aussage über den Energiebedarf eines Gebäudes ist unabhängig vom Verbraucherverhalten. Nur über den Bedarfsausweis können Gebäude unterschiedlicher Typologie energetisch verglichen werden. Diese Variante ist aufwendiger, bietet jedoch wesentlich mehr Qualität und Aussagekraft. Und genau das sollte Maßstab für die Wahl des Ausweises sein.
Der verbrauchsorientierte Gebäudeenergieausweis
Wird der Gebäudeenergieausweis über den Verbrauch ermittelt, werden die Energiekosten der letzten drei Jahre zur Berechnung herangezogen. Mit dem Verbrauchsausweis lassen sich lediglich die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre ermitteln und belegen, ein Vergleich mit anderen Gebäuden ist hierbei nicht möglich.
Preise für die Erstellung eines Energieausweises:
Die Kosten orientieren sich nach der Gebäudegröße und -komplexität.